Lagerfeuer - Was muss ich beachten?
Sie benötigen für ein Lagerfeuer immer dann eine Genehmigung, wenn es sich nicht um ein Koch- und Grillfeuer handelt. Außerdem muss das Brennmaterial in einer befestigten Feuerstätte mit maximal 60 cm Durchmesser oder in einem handelsüblichen Grillgerät abgebrannt werden.
Sie müssen stets eigenverantwortlich darauf achten, dass von dem Feuer keine Gefahr für Sie oder andere ausgeht. Beachten Sie dazu folgende Hinweise:
Auszug aus der Polizeiverordnung der "Großen Kreisstadt Zittau":
§ 14 Abbrennen offener Feuer
Sie müssen stets eigenverantwortlich darauf achten, dass von dem Feuer keine Gefahr für Sie oder andere ausgeht. Beachten Sie dazu folgende Hinweise:
- Als Brennmaterial darf nur trockenes unbehandeltes Holz oder handelsübliche Grillbrennstoffe verwendet werden.
- Achten Sie auf ausreichend Abstand zu anderen brennbaren Materialien. Je nach Brennmaterial, Größe des Feuers und Wetterbedingungen können Funken auch Entfernungen von 100 Metern und mehr zurücklegen.
- Beachten Sie die Wetterbedingungen, insbesondere Windrichtung und -stärke.
- Stellen Sie Löschmittel bereit.
- Achten Sie auf öffentliche Erlasse. Auch wenn Ihnen eine Genehmigung vorliegt, kann das Abbrennen von offenen Feuern durch einen Allgemeinerlass untersagt werden.
Auszug aus der Polizeiverordnung der "Großen Kreisstadt Zittau":
§ 14 Abbrennen offener Feuer
- Ein offenes Feuer darf nur dann betrieben werden, wenn es vorher beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung angemeldet und genehmigt wurde. Keiner Genehmigung bedürfen Koch- und Grillfeuer in befestigten Feuerstätten mit einem Durchmesser nicht größer als 60 Zentimeter oder in handelsüblichen Grillgeräten.
- Als Brennmaterial darf nur trockenes unbehandeltes Holz oder handelsübliche Grillbrennstoffe verwendet werden.
- Die Genehmigung ist zu untersagen, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen.
- Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen werden von dieser Regelung nicht berührt.
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